AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krüger & Gothe GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Krüger & Gothe GmbH (KuG) sind diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn KuG diesen schriftlich zugestimmt hat.
  1. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für KuG unverbindlich, es sei denn, KuG hat solchen abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt dabei nur für das jeweilige Geschäft, nicht jedoch für zukünftige Geschäfte.

II. Angebote

Angebote der KuG sind jeweils freibleibend und unverbindlich, es sei denn, KuG hat etwas anderes ausgewiesen.

III. Vertragsabschluss

  1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von KuG. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die mögliche Nicht- oder verspätete Lieferung nicht von KuG zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert werden.
  1. Mit Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die Ware von KuG erwerben zu wollen, wobei ein „Forecast“ oder Abruf (etwa aus einem Rahmenvertrag) einer solchen Bestellung von der Wirksamkeit gleich steht. Zu einer Annahme der Bestellung durch KuG kommt es dabei entweder durch entsprechende Erklärung der KuG oder durch Auslieferung der Ware. KuG steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen die Bestellung zurückzuweisen. Sofern KuG die Bestellung mit Verweis auf andere Inhalte (etwa Preise oder Termine) zurückweist, stellt dies ein neues Angebot dar. Sofern die Bestellung auf elektronischem Wege bei KuG eingeht, stellt die Zugangsbestätigung noch keine Annahme der Bestellung dar.
  1. Termine und Fristen für die Lieferung sind nur dann verbindlich, wenn sie von KuG schriftlich bestätigt wurden. KuG ist stets zu Teillieferungen berechtigt. Sollte im Einzelfall kein Abnahmetermin fixiert sein, ist KuG ohne vorherige Mahnung zur Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung berechtigt, wobei dann die Zahlung für diese Lieferung sofort nach Erhalt der Rechnung von KuG durch den Besteller ohne jeden Abzug fällig und zahlbar wird.

IV. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen

  1. Sämtliche Preise von KuG verstehen sich als Netto-Preise; die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen. KuG ist berechtigt, ihre Leistungen auch auf elektronischem Weg (etwa per unterzeichneter PDF-Datei) in Rechnung zu stellen, wobei solche Rechnungen auch ohne Unterschrift verbindlich und wirksam sind. Der Besteller ist stets verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist die jeweilige Rechnung von KuG zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von der KuG nicht mehr berücksichtigt.
  1. Sofern KuG Teillieferungen leistet, werden diese jeweils für sich gesondert berechnet, mit sofortiger Fälligkeit und unabhängig von der vereinbarten Gesamtlieferung, es sei denn, es wurden mit dem Besteller individuelle Zahlungsziele auch für solche Teillieferungen vereinbart.
  1. KuG behält sich das Recht vor, die Preise zu erhöhen, wenn:

Es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen, etwa auf Grund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- oder Versandnebenkosten oder der Materialpreise kommt.

Es nach Abschluss des Vertrages zu technischen Änderungen durch den Besteller kommt bzw. dieser von der Bestellung abweichende Vorgaben an KuG richtet. In einem solchen Fall hat der Besteller sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen, die bei KuG durch solche Änderungen/Vorgaben entstehen. Solche Mehrkosten umfassen etwa den erhöhten Materialaufwand, den erhöhten Personalaufwand, die Vergütung des vorhandenen Restmaterials, etc.

  1. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Besteller stehen Aufrechnungsansprüche gegen Forderungen von KuG ebenfalls nur aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit KuG zu.
  1. Bei Rahmenbestellungen werden die Preise jeweils für bestimmte Zeiträume und/oder bestimmte Mengen fest vereinbart. Bei erheblichen Bedarfs- bzw. Terminabweichungen sind die Preise neu zu verhandeln und festzulegen.
  1. Die Rechnungslegung durch KuG erfolgt jeweils nach der Erbringung der Leistung bzw. bei Auslieferung der Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Besteller zur Zahlung der Rechnung von KuG innerhalb von 30 Tagen ab jeweiligem Erhalt der Rechnung verpflichtet, wobei der Zahlungseingang bei KuG für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist. KuG ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % pro Tag ab Fälligkeit zu berechnen, wobei die Berechnung weiterer Schäden davon unberührt bleibt. KuG ist berechtigt, im Fall des Verzuges der Rechnungsbezahlung durch den Besteller einen Fertigungsstopp auszulösen und ein Zurückbehaltungsrecht für alle Waren und Leistungen gegenüber dem Besteller geltend zu machen, unabhängig davon aus welchem konkreten Vertragsverhältnis der Verzug des Bestellers mit der Bezahlung resultiert. KuG ist insbesondere bei Rahmenbestellungen berechtigt, alle weiteren kostenauslösenden Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich wären, bis zum vollständigen Zahlungseingang sofort zu stoppen oder vom Vertrag zurückzutreten und alle offenen Leistungen sofort fällig zu stellen.
  1. Werden auf Wunsch oder durch Verursachung des Bestellers der Versand oder die Zustellung der produzierten Ware um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch KuG oder nach einem verbindlich vereinbarten Abnahmetermin verzögert, ist KuG berechtigt dem Besteller für jeden angefangenen Monat ab dem eingetretenen Annahmeverzug ein Lagergeld in Höhe von 0,8 % des Preises der jeweils zur Lieferung anstehenden Waren zu berechnen. Das Lagergeld einschließlich der Nebenkosten ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins fällig.

V. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Gegenstände der Lieferungen bleiben so lange Eigentum von KuG bis sämtliche Ansprüche von KuG gegenüber dem Besteller vollständig durch den Besteller erfüllt sind. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, etwa bei Zahlungsverzug, ist KuG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Waren und der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei dann der Besteller zur umgehenden Herausgabe daran verpflichtet ist. In einem solchen Herausgabeverlangen der KuG liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wird von KuG ausdrücklich erklärt.
  1. Sofern der Besteller, die von KuG gelieferten Leistungen und Waren verarbeitet, vermischt und weiterveräußert, gilt der Eigentumsvorbehalt auf die daraus entstehenden Forderungen bzw. wird auf die neu entstehenden Waren verlängert. Nimmt der Besteller Verarbeitungen, untrennbare Vermischungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dies für KuG. Werden die gelieferten Waren und Leistungen von KuG vom Besteller mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erlangt KuG das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von KuG gelieferten Leistungen und Waren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist nach einer solchen Vermischung das neue Produkt des Bestellers als Hauptsache (z.B. Veredelungsprodukt) anzusehen, so verpflichtet sich der Besteller, KuG das anteilige Miteigentum daran zu übertragen. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet, das Alleineigentum und/oder Miteigentum von KuG für KuG entsprechend zu verwahren. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstiger Verfügung oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller die KuG unverzüglich zu benachrichtigen.
  1. Für den Fall der Veräußerung der neu hergestellten Produkte tritt der Besteller hiermit der KuG seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen die Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. KuG nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der KuG wertmäßig an der neu hergestellten Ware in Übereinstimmung mit ihren offenen Rechnungen gegenüber dem Besteller zusteht.
  1. Ab Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. bei der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse, ist der Besteller zur Veräußerung der von KuG gelieferten Leistungen und Waren nicht mehr befugt und hat umgehend eine gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung dieser Waren und Leistungen mit dem Hinweis „Eigentum der Krüger & Gothe GmbH“ vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, sich die aus den an KuG abgetretenen Forderungen eingehende Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen. KuG ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie im Fall des Antrages des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. im Fall der Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse berechtigt, die gelieferten Leistungen und Waren umgehend zurückzuverlangen und abzuholen.

VI. Materialdisposition / Materialbeschaffung KuG

  1. KuG ist grundsätzlich für die Beschaffung und Bevorratung aller fertigungsnotwendigen Materialien verantwortlich, es sei denn, der Besteller stellt selbst das Material bei oder gibt KuG entsprechende Vorgaben zur Beschaffung. Bei möglichen kurzfristig notwendig werdenden Materialbeschaffungen auf Grund von vom Besteller verursachten zu kurzen Lieferfristen, trägt der Besteller, die KuG, entstehenden Mehrkosten dieser Beschaffung. Materialbestände, die durch technische Änderungen bzw. durch Vorgaben des Bestellers nach ausgelöster Bestellung oder nach Abschluss des Liefervertrages nicht mehr benötigt werden, hat der Besteller von KuG gegen Rechnung zu erwerben bzw. KuG als Schadenersatz den Wert zu ersetzen.
  1. Im Fall einer Stornierung oder Reduzierung des Bestellumfanges im Nachgang zu einer vom Besteller bei KuG platzierten Bestellung bzw. im Nachgang zu einem geschlossenen Vertrag ist der Besteller verpflichtet, die bereits bei KuG bevorrateten Waren (Rohmaterial, Fertigerzeugnisse, unfertige Leistungen, Waren im Umlaufvermögen etc.) oder mit Abnahmeverpflichtung bei Unterlieferanten von KuG bereits bestellten Waren gegen Rechnung von KuG zu erwerben. Bei Fertigerzeugnissen gelten dabei die mit KuG vereinbarten Preise. Bei Rohmaterial/unfertigen Leistungen und den bei Unterlieferanten bestellten Waren gelten die von KuG angesetzten Preise unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Aufwände und den anteilig umzulegenden Gemeinkosten.
  1. Auch bei Einzelbestellungen wird das Material von KuG zum Fertigungsbeginn beschafft, es sei denn, der Besteller ist für die Beistellung verantwortlich. Bei Rahmenverträgen wird die Materialbeschaffung entsprechend den dort festgelegten Vereinbarungen getätigt. Der Besteller Iegt KuG jeweils monatlich fortlaufend (mit Vorlauf von mindestens 6 Monaten) eine Vorschau „Forecast“ vor, die zur Fertigungsplanung dient und die verbindlichen Bestellcharakter hat. KuG ist damit bei Rahmenverträgen nur dann zur Materialbeschaffung/Bevorratung verpflichtet, wenn es terminierte Bestellabrufe, Vorschauen/„Forecast`s“ oder mit dem Besteller vereinbarte Materialisierungsfreigaben gibt. Bei offenen Rahmenverträgen ohne verbindliche monatliche Abrufe/verbindliches „Forecast`s “ ist KuG lediglich zur Bevorratung in Höhe eines Monatsumfanges (geplante Gesamtstückzahl des Jahres ./. 12 Monate) verpflichtet und hat darüber hinaus keine Verpflichtung zur Materialisierung in einem darüber hinaus gehenden Umfang.
  1. Im Fall der vereinbarten Beistellung ist der Besteller verpflichtet, das Material rechtzeitig vor Fertigungsbeginn und auf Basis der Fertigungszeiten von KuG bei KuG anzuliefern. Das Beistellmaterial des Bestellers wird dann in das KuG-Lager übernommen, extra gekennzeichnet und dort wie KuG-eigenes Material verwaltet und der Inventur unterzogen. Die Kosten für das Beistelllager und das Handling sind in den Fertigungskosten enthalten. Der Besteller ist verpflichtet, das Beistellmaterial in gleicher Qualität zu liefern, wie das von KuG kalkuliert, selbst bestellt und eingesetzte Material. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, wird KuG dem Besteller umgehend nach Erkennen die Mangelhaftigkeit anzeigen. Der Besteller ist dann verpflichtet, umgehend qualitätsgerechtes Material beizustellen und KuG sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch diese Verzögerung bzw. die durch Mehraufwände in der Produktion entstehen. Auch ohne gesonderte schriftliche Anzeige entfällt in einem solchen Fall die Verpflichtung von KuG zur Einhaltung zugesagter Produktions- und Liefertermine.

VII. Logistik

  1. Für ausgewählte Bauteile kann der Besteller bei KuG oder bei sich ein Kundenlager einrichten. KuG hat den Besteller über Entnahmen aus dem Kundenlager monatlich zu informieren. Auf dieser Basis wird der Besteller daraufhin das entnommene Material KuG in Rechnung stellen.
  1. Auf Wunsch des Bestellers ist KuG auch bereit, im Fall des Auslaufens einer Rohmateriallieferung (Abkündigung von Material durch Unterlieferanten) eine sogenannte „last call Bestellung“ vorzunehmen und sich mit entsprechendem Material zu bevorraten und dieses in ein Kundenlager einzubringen. Der Besteller ist verpflichtet, dieses von KuG erworbene Material gegen Rechnung nach dem Wareneingang bei KuG zu bezahlen.

VIII. Bestellstornierung

  1. Im Fall möglicher Stornierungen von Bestellungen, der Nichtabnahme von Waren und Leistungen trotz vorliegender Bestellungen/Verträge/„Forecast`s“ aus Einzelbestellungen oder Rahmenverträgen oder der Reduzierung der Abnahmemengen oder im Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (etwa im Fall der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch KuG durch einen beim Besteller liegenden wichtigen Grund oder im Fall der Beantragung der Insolvenz über das Vermögen des Bestellers, etc.), ist der Besteller verpflichtet, die bei KuG bevorrateten Waren und Bestände (Rohmaterial, Umlaufbestand, Fertigware und ausgelöste Bestellungen bei Unterlieferanten) sofort von KuG gegen Rechnung zu erwerben. Für Fertigerzeugnisse wird dabei der vereinbarte Abgabepreis berechnet, für Rohmaterial, fertige und unfertige Erzeugnisse sowie ausgelöste Bestellungen bei Unterlieferanten werden die von KuG angesetzten Einkaufs- bzw. Herstellpreise (mit den Zuschlägen für Gemeinkosten, sonstige Aufwände, etc.) angesetzt. Die so gelegten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig und zahlbar.
  1. Sofern der Besteller verbindliche Abnahmetermine verschiebt, ist KuG berechtigt dem Besteller Finanzierungskosten in Höhe von 0,8 % pro Monat beginnend ab dem 1. Tag des Verzuges zu berechnen.

IX. Lieferbestimmungen / Gefahrenübergang

  1. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der ganzen oder teilweisen Beschädigung der Ware ab dem Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall des Versands der Waren an einen anderen als den Erfüllungsort.
  1. Die Einhaltung von Lieferfristen durch KuG setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu Iiefernden Unterlagen, insbesondere Pläne, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger von dem Besteller zu treffenden Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen voraus.
  1. KuG ist berechtigt, Lieferungen bis zum vollständigen Ausgleich von Forderungen gegen den Besteller ganz oder teilweise zurückzubehalten, ohne dass daraus ein Lieferverzug von KuG begründet wird.
  1. Sollte KuG mit einer vertraglich vereinbarten Lieferung durch eigenes Verschulden in Verzug geraten, ist der Besteller berechtigt, von KuG ab der 4. Woche des Verzuges für jede weitere volle Woche eine Verzugsentschädigung bis zu 0,5% zu verlangen, maximal jedoch bis 5% des Bestell- bzw. Abrufwertes.

X. Sachmängel / Gewährleistung / Schadenersatzansprüche

  1. KuG haftet nur für Mängel der von ihr hergestellten Waren und für die von KuG durchgeführten Wertschöpfungsschritte nach diesen AGB, wobei ein typischer Verschleiß/Abnutzung kein Mangel darstellt. KuG leistet dabei Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel.
  1. Jeder Besteller ist verpflichtet, mögliche Mängel detailliert zu beschreiben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, haftet KuG nicht für Schäden, die durch die in Folge der unzulänglichen Dokumentation verzögerte Mängelbearbeitung entstehen. Jeder Besteller hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Transportschäden zu prüfen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen KuG im Zusammenhang mit diesen Transportschäden. Jeder Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang die Waren von KuG durch Kontrollen (auf Basis der dem Stand der Technik zu nutzenden Prüftechnik) auf richtige Mengen, Art und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Fehlmengen sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei KuG anzuzeigen. Jeder Besteller muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln KuG innerhalb einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen KuG schriftlich mitteilen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen auch hier sämtliche möglichen Ansprüche des Bestellers gegen KuG im Zusammenhang mit diesen Mängeln.
  1. Die Haftung von KuG für sogenannte zugesicherte Eigenschaften oder für von ihr übernommene Garantien greift nur dann, wenn KuG im Vorfeld der Bestellung gegenüber dem Besteller schriftlich solche zugesicherten Eigenschaften oder übernommene Garantien bestätigt hat.
  1. Jede Gewähr von KuG ist abschließend auf den Zeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Lieferung der jeweiligen Waren und Leistungen, begrenzt. Jede Abweichung davon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Im Fall möglicher Mängel ist die Haftung von KuG nach ihrer Wahl auf Nachbesserung oder Nachlieferung abschließend begrenzt. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen KuG können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller KuG vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachweist.
  1. KuG übernimmt keine Haftung für die elektronische Funktionalität von Baugruppen / Produkten, es sei denn, der Besteller hat bei KuG verbindlich entsprechende elektrische Prüfungen beauftragt. Auf Grund des Massencharakters der von KuG produzierten Ware steht KuG dabei zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten das Recht zu, an Stelle der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist (mindestens 30 Tage) die Gewähr durch Nachlieferung durchzuführen, wobei der Besteller bereits jetzt mögliche längere Nachlieferfristen (Verfügbarkeit der Waren) akzeptiert. Entscheidet sich der Besteller im Fall eines möglichen Scheiterns der Nacherfüllung wegen eines Mangels für den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
  1. Wird KuG die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung aus einem von ihr zu vertretendem Grund unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, wobei dieser Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung / vertraglichen Verpflichtung begrenzt ist, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  1. Mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen KuG werden mit diesen AGB nicht ausgeschlossen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte

Der Besteller ist verpflichtet, die von ihm bei KuG zur Produktion beauftragten Produkte frei von Rechten Dritter bereit zu stellen. Bereits jetzt stellt der Besteller KuG von allen Ansprüchen solcher

Dritter zuzüglich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund der möglichen Verletzung von Schutzrechten durch den Besteller voll umfänglich frei.

XII. Abtretungsverbot

Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Freigabe durch KuG Rechte und Pflichten aus Verträgen und Bestellungen mit KuG an Dritte abtreten. Im Fall einer nicht von KuG freigegebenen Abtretung durch den Besteller ist KuG berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. die Bestellung zu stornieren, jeweils mit dem Recht der Geltendmachung der ihr daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden.

XIII. Geheimhaltung

  1. KuG und der jeweilige Besteller werden die jeweils überlassenen und besonders gekennzeichneten Unterlagen, Kenntnisse und Informationen während der Geschäftsbeziehungen und nach deren Ablauf für mindestens ein weiteres Jahr geheim halten. Überlassene Unterlagen, Kenntnisse und Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der jeweils anderen Partei veröffentlicht bzw. an Dritte weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen sind Unterlagen und Informationen an Lieferanten, die die Basis für Materialbestellungen von KuG bilden. KuG und der jeweilige Besteller werden diese Verpflichtungen ihren Angestellten und Zulieferern auferlegen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen können die jeweils überlassenen Unterlagen von jeder Partei zurückverlangt werden.
  1. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Daten oder andere Informationen, die bei Übergabe bereits bekannt waren, etwa über allgemein zugängliche oder gesetzliche Weise. Die Beweislast für den Zugang zu diesen Informationen außerhalb der Übergabe durch die andere Partei, trägt jeweils die Partei, die sich auf diesen anderweitigen Zugang beruft.

XIV. Einhaltung mit Sanktionen

 

  1. Der Vertragspartner bestätigt, dass alle im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Waren, Dienstleistungen und Technologien den geltenden EU-Sanktionen und -Verordnungen gegenüber Russland, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, entsprechen. Der Vertragspartner versichert, dass keine Produkte, Technologien oder Dienstleistungen bereitgestellt werden, die gegen die Verbote dieser Verordnung verstoßen, insbesondere:
  • Rüstungsgüter und dual-use Güter, die militärisch oder zivil genutzt werden könnten, sofern solche nicht aus Russland stammen,
  • energiebezogene Güter für die russische Energieindustrie, sofern diese nicht aus Russland stammen,
  • Dienstleistungen in Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung, die der Unterstützung russischer Unternehmen dienen,
  • Investitionen oder Finanzierungen zugunsten der russischen Wirtschaft, wie in Artikel 3g festgelegt.
  1. Dokumentationspflichten

Der Vertragspartner wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Sanktionen zu dokumentieren und sicherzustellen, dass alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen vorliegen. Falls eine Leistung von Sanktionen betroffen ist, ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Die Vertragsbeziehung bleibt davon unberührt, allfällige Schadensersatzansprüche bleiben jedoch vorbehalten.

  1. Haftung und Schadensersatz

Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen haftet der Vertragspartner in vollem Umfang und ist verpflichtet, alle entstandenen Schäden zu ersetzen.

  

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht und Sonstiges

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtlicher sich zwischen KuG und dem jeweiligen Besteller ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen, ist der Firmensitz von KuG. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschtand geltenden Recht unter Ausschluss der Geltung von UN-Kaufrecht.
  1. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB. In einem solchen Fall wird KuG eine unwirksame Regelung ebenso wie eine mögliche Regelungslücke durch eine neue Regelung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  1. Bei Sachverhalten, die in diesen AGB nicht oder nicht vollständig geregelt sind, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bestehen zwischen KuG und dem jeweiligen Besteller weitere Vereinbarungen, gilt folgende absteigende Reihenfolge

a. Individuelle, schriftliche Vereinbarungen (etwa Lieferbestätigungen)

b. Liefervertrag mit KuG und dem Besteller

c. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KuG (AGB)

d. Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronikindustrie (ZVEI) nebst Ergänzung Eigentumsvorbehalt.

Stand: 01.11.2024

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